E-Zähler-Eichstelle

Wir sind ermächtigte Eichstelle für Elektrizitätszähler und Tarifgeräte 515 – Unabhängigkeit in der Beurteilung und mit langjähriger Erfahrung!

Laut österreichischem Maß- und Eichgesetz unterliegen Elektrizitätszähler und Tarifgeräte, die im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht. Neu in Verkehr gebrachte Geräte tragen entweder ein österreichisches Eichsiegel oder werden unter Anerkennung der europäischen Messgeräte Richtlinie (MID) in Verkehr gebracht.

Wir sind ermächtigt sämtliche in Österreich zugelassene Elektrizitätszähler zu eichen. Das sind

mit 20 Jahren Nacheichfrist

–              elektromechanische Hausanschlusszähler (Ferraris-Zähler)

mit 10 Jahren Nacheichfrist

–              elektronische Haushalts- und Messwandlerzähler

–              fernablesbare Smart Meter der gängigen Hersteller

–              Wirkleistungszähler mit MID in Hutschienenbauweise.

Der Hausanschlusszähler wird in der Regel vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Für Zähler innerhalb einer Anlage ist der Betreiber für die Einhaltung der Eichpflicht zuständig. Nach Ablauf der Eichfrist darf ein bei einer Nacheichung positiv bewerteter Zähler wieder für 10 bzw. 20 weitere Jahre verwendet werden.

Wir führen für die MID Hutschienenzähler Ihrer Gebäude- oder Photovoltaikanlage Nacheichungen durch. Sie erhalten dafür Rechtssicherheit, sparen die Einbindung neuer Geräte und schonen Ressourcen durch die Weiterverwendung.

Die Firma ETS Energie- und Telecom Service GmbH übernahm am 18. April 2003 die seit 17.6.1996 staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle E15 mit kompetenten Mitarbeitern der Firma Landis+Gyr (ehemals Siemens Metering AG) und nahm nach Übersiedelung und physikalisch technischer Prüfung der Messeinrichtungen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, am 8. Mai 2003 den Betrieb in 1210 Wien, Tonfabrikgasse 4 auf.

Unabhängigkeit in der Beurteilung und langjährige Erfahrung zeichnen unsere Eichtätigkeit aus.

Auf Grund des Maß- und Eichgesetzes (MEG) BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 115/2010 gelten nun akkreditierte Eichstellen als ermächtigte Eichstellen. Unsere Eichstelle ist mit der Nummer 515 registriert.

Laut MEG unterliegen in Österreich Elektrizitätszähler und Tarifgeräte, die im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht. Mit der Novelle 2017 des MEG §15 wurden die Nacheichfristen für Elektrizitätszähler verlängert. Bei elektronischen Zählern gelten 10 statt 8 Jahre und bei mechanischen Elektrizitätszählern 20 anstatt der bisherigen 16 Jahre. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

Tarifgeräte sind Geräte, die Impulse eines Elektrizitätszählers zu unterschiedlichen verrechnungsrelevanten Tarifdaten und Leistungsmaxima ev. Lastprofil verarbeiten.

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