Im März 2023 wurde die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht.
Damit sind die eichrechtlichen Rahmenbedingungen für die Abrechnung der bezogenen Energie von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge festgelegt. Nach derzeitigem Stand werden diese mit Anfang 2027 verpflichtend.
Wir verfügen über die Kompetenz und entsprechend rückgeführte Messgeräte, um Eichungen für AC und DC-Ladeeinrichtungen durchführen zu können. Diese werden vor Ort, meist am Errichtungsort der Ladeeinrichtung durchgeführt und stellen deren ordnungsgemäße Funktion und Abrechnung sicher.
Es wird dabei die messtechnische Eignung geprüft als auch die Übertragung der Ladedaten ans Verrechnungssystem kontrolliert.

Eichfähige Ladesäulen sind wie Stromzähler mit österreichischem Zulassungszeichen oder einer MID-Konformitätsbewertung gekennzeichnet. Geräte ohne Zulassung oder Anerkennung nach $49 MEG sind nicht eichfähig. Die Eichfrist für Ladeeinrichtungen beträgt wie bei elektronischen Zählern auch 10 Jahre.
Für die Eichung bei großen DC-Ladeleistungen sind wir darauf angewiesen, dass kundenseitig entsprechend große Ladeleistungen für die Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Die aktuellen technischen Entwicklungen so wie bidirektionales Laden und Megawatt Charging beobachten wir laufend in Bezug auf ihre eichrechtlichen Auswirkungen.
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